Achtung, ich muss kurz ein "wenig" OT werden:
Und auf "dienstflaggenbewerhtes Dummgesabbel" (124 OWiG ?)könnte ich genauso gut verzichten wie Andere auf
Alexanders Beitrag.
Ganz Deiner Meinung !
Ich persönlich finde das Avatar von Sascha auch geschmacklos und "daneben", aber der Tatbestand von § 124 OWiG ist NICHT erfüllt !
Dennoch trifft man häufig auf Flaggen, die der Bundesdienstflagge ähneln, aber statt des Bundesschildes das Bundeswappen zeigen.
Die Benutzung dieser inoffiziellen Flaggenvariante wird geduldet, sofern sie ein Ausdruck nationaler Verbundenheit eines Bundesbürgers mit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Zu Tausenden sah man das ja in deutschen Landen die letzten Wochen. An Fenstern, Gebäuden, Autos und in Händen der auf
ihre Nationalmannschaft stolzen Bundesbürger. Doch ist Flagge nicht gleich Flagge. Es gibt Unterschiede.
Eine bestimmte Sonderform der Flaggen ist dem Bund und den Bundesorganen vorbehalten. Somit ist das Führen dieser Flagge für den Bundesbürger
nicht gestattet und illegal.
Die Bundesdienstflagge unterscheidet sich von der „normalen“ Bundesfahne dadurch, dass sich inmitten der Streifen (Schwarz, Rot, Gold) ein Bundesadler befindet.
Die Anordnung über deutsche Flaggen vom 13. November 1996, regelt, wie eine Fahne auszusehen hat und wer berechtigt ist die Bundesdienstflagge zu führen.
73&55

Joachim
